Íàó÷íàÿ Ïåòåðáóðãñêàÿ Àêàäåìèÿ

Äîêëàä: Ýêîíîìè÷åñêèå ñèñòåìû

Äîêëàä: Ýêîíîìè÷åñêèå ñèñòåìû

I. Die Wirtschaftssysteme

Die Ordnung des Wirtschaftslebens beinhaltet als Kernfrage das

Verhältnis Staat - private Wirtschaft, Bindung und Freiheit im

'Wirtschaftsbereich sowie Eigentum und Verfügung über di(

Produktionsmittel. Die durch die Industrialisierung hervorgeru­fene

Produktionssteigerung hat in zunehmendem Maße als politi­sche

Komponente die Beziehungen zwischen Stabilität der Preise, wirtschaftlichem

Wachstum, Erhaltung der Kaufkraft und Siche­rung der Arbeitsplätze ins

Spiel gebracht, wobei dieses „magisch Viereck" im Gleichgewicht zu halten ist.

Die Verschiedenheit der praktizierten Wirtschaftssysteme führt jedoch

zwangsläufig zui Überbetonung der einen oder anderen Komponente und

damil zu einer entgegengesetzten Entwicklung innerhalb der freien bzw. sozialen

Marktwirtschaft und der Planwirtschaft. Beide Sy­steme sind

volkswirtschaftliche Denkmodelle, die in der Praxis vermischt auftreten.

l. Freie Marktwirtschaft

a) Die klassische Nationalökonomie

Diese Form des Wirtschaftslebens entspricht einem Bedürfnis des handel- und

gewerbetreibenden Industriestaates und dem Sy­stem des modernen

Kapitalismus. Sie wird dadurch geprägt, dat der Einzelmensch auch im

Wirtschaftsleben sich selbst überlasset bleibt, während auf dem Markt

das freie Spiel der Kräfte herrscht. Kennzeichnend ist das Verhältnis

von Produktion und Bedarf das sich ebenso wie das Verhältnis von Angebot

und Nachfrag von selbst regelt. Es findet also ein marktwirtschaftlich

automaÄ scher Ausgleich aller Interessen statt, wobei sich eine

naturlich Auslese der Besten nach Maßgabe ihrer Leistungen vollzieht.

Un die Marktwirtschaft völlig unbeeinflußt funktionieren zu lassen

ist ein von Lenkungsprinzipien freier Handel, Waren- um Dienstleistungsverkehr

sowie eine nahezu unbegrenzte Gewerbt freiheit erforderlich. Auch die

schrankenlose Freiheit des Eigen tums mit der dazugehörigen

Verfügungsmacht über Grund um

Boden muß vom politischen Prinzip her gewährleistet sein. Glei­ches

gilt für die Freizügigkeit (d.h. die Beschäftigung,

Berufsaus-nbung und Arbeitsplatzwahl), die Freiheit der Konsumwahl und die

Freiheit der Lohn-/Preisgestaltung.

Diese Form der klassischen Nationalökonomie hat sich infolge der

„eigentümlichen Dialektik des Freiheitsbegriffes" selbst zer-wört,

wobei die absolute Vertragsfreiheit die Wettbewerbsfreiheit ausgehöhlt

hat. Da die uneingeschränkte Freiheit als solche ihr Regulativ in der

Gesetzmäßigkeit des Marktes findet, die jeweili­ge Nachfrage sich

aber auf das günstigste Angebot einpendelt, wird - um eine Ordnung

aufrechtzuerhalten - ein Gleichgewicht itr Kräfte vorausgesetzt.

Beispiel: Vielzahl gleich großer, gleich leistungsfähiger und

gleich kapi-ulkraftiger Einzelbetriebe.

Der Markt selbst hat, von diesem freien System ausgehend, das Gleichgewicht der

Kräfte verschoben, da Industrialisierung, Ver­kehr und Technik den

Großbetrieb gebracht und die Entstehung von Kartellen, Monopolen,

Syndikaten und Konzernen gefördert laben. Dadurch ist in vielen

Fällen die Initiative kleiner und mitt­lerer Unternehmen erstickt worden

und es bedarf deshalb politi­scher Überlegungen, um die

Investitionsfreudigkeit des Unter­nehmens und damit die Expansion der

Wirtschaft (= Steigerung : des Lebensstandards) sicherzustellen.

b) Die soziale Marktwirtschaft (Bundesrepublik) Durch die historische

Entwicklung ist der Automatismus der sich selbst regelnden Wirtschaft

beseitigt. Damit ist auch die Vor-tussetzung für eine völlige

Zurückhaltung des Staates entfallen, <h die ungehinderte

Monopolisierung lebenswichtiger Güter zu Ausbeutung, Kapitalbindung und

politischer Macht führen kann. Diesen drohenden sozialen Ungleichgewichten

wirkt die Form dtr sozialen, d.h. teilbeeinßußten

Marktwirtschaft entgegen, die tut einem sich frei nach Angebot und Nachfrage

bildenden Preis (l. B. für Textilien) beruht. Die Intervention des

Staates geschieht durch Gesetze oder Einzelakte, wobei die dirigistischen

Maßnah-•Kn weder generell, noch i. S. einer Globalsteuerung der

Wirt­schaft, sondern nur im Bedarfsfall mit geringstmöglichem Um­fang

ergriffen werden. Eine Verplanung oder Verstaatlichung der ii'irtschaft in

ihrer gesamten Breite fehlt völlig.

Die Lenkungsmaßnahmen der öffentlichen Hand dienen dem

Zweck, das nach wie vor erstrebte automatische Funktionieren des Marktes nicht

zu stören und das Prinzip des freien Wettbe­werbs aufrecht zu erhalten,

i '

Beispiele: Subventionen; Förderung der Randgebiete; Schutz von

Be­rufsbildern; Ausgleich im Wettbewerb; Preisauszeichnung; Ein- und

Ausfuhrregelung; Imerzonenhandelsvorschriften.

Auch Gesetze (vgl. S. 48) über Versicherungs- und Kreditwe­sen,

Bausparen und Vermögensbildung, agrarrechtliche Markt­ordnungen,

Vorschriften über Absatzsicherung (z.B. Zucker) und Bevorratung (z.B.

Mineralöl) sowie die Verflechtung Euro­pas garantieren eine sozial

ausgewogene Märktwirtschaft.

Der Ausgleich sozialer Härten wird ferner durch die vom Staat

betriebene Geld-, Finanz- und Diskontpolitik erstrebt, wobei in der

Bundesrepublik Deutschland die (unabhängige) Bundesbank mit ihrem

kreditpolitischen Instrumentarium dem Staat zur Seite steht. Die

Interventionsmöglichkeiten in einer nicht tausch-, son­dern

geldorientierten Wirtschaft bestehen darin, daß die Umlauf-menge des

Geldes, die Deckung dieser Menge in wertneutralen Beständen (z.B. Gold),

die Höhe der Zinssätze (Diskont-, Lom­bardsatz) sowie die

Konvertierbarkeit deriWährung (Devisenbe­wirtschaftung,

Wechselkurspolitik) beeinflußt werden kann.

Beispiele: Höhe der Mindestreservesätze freier Geldinstitute bei

dei Bundesbank; Rediskontbeschränkungen;

Konjunkturausgleichsrückk-ge; Kreditaufnahmebeschränkung;

Investitionshilfe&bgaben.

Auch eine mehrjährige Finanz- und Haushaltsplanung, die

Er­stellung von Orientierungsdaten für die Wirtschaft, die Förde­rung

des Wohnungsbaues und der Vermögensbildung, die

Stabil!-tätsgesetzgebung sowie eine maßvolle Lohn- und Preispolitik

sind für Konjunktur, Wirtschaft und Markt von Bedeutung. Schließlich

dient auch die Steuer- und Zollgesetzgebung da Wirtschaftslenkung sowie der

Investitions- und Leistungsfreu­digkeit von Konsumenten und Produzenten. Jedes

staatliche En­gagement ist jedoch nur im Interesse einer ausgeglichenen

Zah­lungsbilanz und einer gesunden, privatwirtschaftlich orientiertet

Volkswirtschaft zu rechtfertigen.

Als Folge von Rezession, Arbeitslosigkeit, Preisauftrieb und

Deckungslücken in den öffentlichen Haushalten kommt eini

Wirtschaftslenkung in Form der Investitionskontrolle in Be-

Die Wirtschaftssysteme

tracht, die von gemeinsamer Absprache zwischen öffentlichen und

strukturellen Investitionen der Großunternehmer bis zur Einführung

von Wirtschafts- und Sozialräten mit Rahmenpla­nungskompetenz reicht.

2. Planwirtschaft

Im Gegensatz zur frei nach Angebot und Nachfrage sich regu­lierenden

Wirtschaft verkörpert die Planwirtschaft den Willen des Staates,

nicht den des Unternehmens. Ziel dieses Wirtschafts­systems ist, Produktion,

Absatz, Eigenverbrauch, Gütervertei­lung und Export nach dem in

volkswirtschaftlicher Planung er­rechneten Bedarf kraft Gesetzes zu bestimmen.

Damit verbunden ist die (theoretische) Sicherung der Arbeitsplätze

für die Zeit der Planung sowie die stete Steigerung des

Bruttosozialprodukts (= alle erarbeiteten Werte und Dienstleistungen).

Maximalziel ist Bedarfsdeckung, nicht mehr. An die Stelle der Marktregulierung

tritt staatliches Reglement. Infolgedessen wird der Unternehmer und Kapitalist

(theoretisch) durch das Volksganze, praktisch durch den Funktionär

ersetzt, der den Staat verkörpert und den (mehrjährigen)

Wirtschaftsplan durchzusetzen hat. Das Funktio­närswesen beherrscht so die

Wirtschaft, wird Träger der Macht und erwirbt ökonomische Vorrechte.

Der Staat wird dadurch ium unkontrollierbaren Verwaltungsapparat, in

dem die soziale "nd ökonomische, d.h. unternehmerische Abhängigkeit

ständig zunimmt.

a) Zentralverwaltungswirtschaft (China)

Innerhalb dieser Unterart der verplanten, staatsunmittelbaren und

unselbständigen Wirtschaft stellt der Markt lediglich einen Ort für

Absatz, Umschlag oder Tausch dar, wobei auch die Hin­gabe von Ware gegen

Münz- bzw. Papiergeld Tauschcharakter besitzt. Eine wertneutrale

Geldentwicklung oder Kursschwan­kung gibt es nicht. Produktion und Absatz (d.h.

Export und Eigenverbrauch) und damit der Preis werden gesetzlich geregelt. Das

Eigentum an den Produktionsmitteln (z.B. Maschinen) be­sitzen der Staat,

staatsähnliche Unternehmen oder Kollektive. Es wird durch Staatsbeamte

(Funktionäre) oder verbeamtete Unter­nehmer verwaltet. Durch die

weitgehende Beseitigung von Pri­vateigentum und den Entzug der

Möglichkeit, für sich gewinn-

bringend zu produzieren, tritt an die Stelle des Wettbewerbs di(

Planerfüllung und Verpflichtung gegenüber der Volksgesamtheit. Da

Erzeugung, Güterverteilung, Verbrauch und Arbeitsplatz­wechsel sich nach

einem Generalplan bestimmen, dient dies;

Wirtschaftsform nicht in erster Linie der Steigerung des Lebens­standards oder

der vollständigen Befriedigung menschlicher Be­dürfnisse, sondern

primär politischen, militärischen und ideologi­schen Zielen. Eine

Vorstufe zur absoluten Zentralverwaltungs-Wirtschaft nach der

leninistisch-marxistischen Ideologie stellt du sozialistische neue

ökonomische System in der DDR dar (Kollek­tiveigentum bzw. Eigentum

kontrollierter Produktionsgenossen­schaften mit Leistungszahlsystem). Durch

eine zunehmende Ver­schuldung im Westen und eine Öffnung desMarktes

für westeu­ropäische Konsumgüter hat sich dieses System jedoch

nicht als lebensfähig erwiesen. Ansatzpunkte für eine Orientierung an

westlich-kapitalistischen System sind seit Oktober 1989 zu ver­muten.

:: . . •

b) Lenkungswirtschaft („Drittes Reich")

Ziel dieser Wirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Len­kung der

Produktion und des Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und der

Unternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichen

Selbstverwaltung, wonach nur der Be­darf geplant, aber Erfüllung und

Leitung der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tätigen, unpolitischen ,1

Organen anvertraut bleibt.

Die Eingriffe des Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen.

Marktverbänden, Sozialgemeinschäften (z.B. Reichs nährstand) und

dem zwangsweisen Zusammenschluß berufsstän discher Gruppen. Der

Erfüllung des Planes werden die anderen Komponenten freier

unternehmerischer Gestaltung (z.B. Investi­tion, Staatsaufträge)

untergeordnet. Während Löhne und Gehäl ter hoheitlich festgelegt

werden, dient die Geldpolitik nur ds KaufkraftfewieAr»<wg; die

Kaufkrafutist'r^MMg wird lediglicl durch quantitativ-qualitative Produktion mit

regelmäßiger Stei­gerungsrate erreicht. ' '"

c) Sozialisierung

Dieses sowohl im Bereich der sozialen Marktwirtschaft (Art. 15 GG)

als auch der Planwirtschaft mögliche Programii

bedeutet Überführung der Produktionsmittel in Gemeineigen­tum

(z.B. israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierte

Unternehmerwirtschaft, aber Schlüsselbetriebe (t. B. Bergbau,

Eisen-/Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken,

Versicherungen) werden Gemeineigentum.

Das sich ergebende Problem besteht darin, daß zwei auf Ergän-lung

ausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen Prinzipien

arbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach staatlichen

Plänen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach

den Grundsätzen des freien Mark­tes geleitet. Zwar werden auf diese Weise

Konzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert, nicht

aber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten

ausgeschlos-ict. Die Lösung besteht nur in der Schaffung und

Ausgestaltung ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM, EGKS), die

ökonomisch ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tätig wer­den,

aber globale Steuerungsmöglichkeiten besitzen.

3. Rechtliche Einordnung

Das Wirtschaftsrecht läßt sich in die Wirtschaftsverfassung

(t. B. soziale Marktwirtschaft), das Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B.

staatliche Lenkungsmaßnahmen), das Wirtschaftsverfah­rensrecht (z.B.

FlurBG, LwVG) und das Wirtschaftsstrafrecht (z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen.

a) Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO)

Festzuhalten ist, daß sich das freie Unternehmertum und die iu(

Bundespost und Bundesbahn beschränkte Staatswirtschaft

gegenüberstehen. Die Freiheit, produzierend tätig zu sein, ergibt »ich

daraus, daß der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet

ist. Lediglich Auflagen oder Genehmigungsvorbehalte schränken dieses

Recht zum Schutz der Allgemeinheit ein (vgl. S. 135).

Beispiel: Atomkraftwerk erhält die Auflage, den Reaktor so zu bauen,

dafs er auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstört

bleibt.

Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwünschter Betriebe sowie

die Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlich verhindert werden

(z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend dem Grundsatz, daß

eine wirtschaftliche Betätigung

den Interessen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi Erfordernis

fachlicher Eignung (z.B. Zuverlässigkeit) verfas­sungsrechtlich

unbedenklich (Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfähig zu erhalten,

übt der Staat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke

der Gewerbefreiheit aus muß aber andererseits jede todliche Konkurrenz

verhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen).

b) Produktion und Absatz

Die staatlichen Lenkungsmaßnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich

sozialer Härten" ergriffen werden können, sind ai S. 396

aufgezählt. Da bei der in der Bundesrepublik herrschenda

Bedarfsdeckungswirtschaft nicht Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche

Planung, sondern Rentabilität und Gewinn entscha den, ist die

gesetzliche Grundlage für hoheitliche Eingriffe en;

gestaltet.

Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G über Qualität von Obs

Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e).

Guterverteilung (Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G übe

Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft; Interzonenhandelsverordnut

gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG; StemkohleG't

EnergiesicherungsG). 1

Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel

Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG und VO'en)

Produktionssicherung (Marktzwang, z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft

rungspflicht, z. B § 3 ZuckerG; Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr?

deG, G über Mindestvorrate, z.B. Mineralöl; SicherstellungG'e i

Notfallen).

Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402).

c) Preispolitik

Die Preise für Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der

Wirtschaftspolitik. Der Staat kann entweder & Preisgestaltung

dem Einfluß von Angebot und Nachfrage übe lassen oder den sog.

Selbstkostenpreis (z.B. Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen.

Eine Einflußnahme auf Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist

infolge der ver(» sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften

außen gering. Zwar ist die Erkenntnis gesichert, daß jeder mit

seina Einkommen den eigenen und familiären Lebensunterhalt m« bestreiten

können; da aber Löhne Bestandteil der betriebswill

schaitlichen Kosten sind, sind sie auch ein (treibender) Preisbil­dungsfaktor

(Lohn-Preis-Spirale)

Um eine marktstörende Preisunterbietung oder überhöhte

Mo­nopolpreise zu verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der

Ernäh­rungswirtschaft Eingriffe dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der

durch Weltmarktpreise gefährdeten Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise

zu sichern.

Beispiele Rechtsgrundlagen sind etwa das PreisG, die PreisangabeVO, die

BuMietenG'e, das KuSchutzG, Preisbindungen auf dem Woh-mingsmarkt

Alle anderen Lenkungsmodalitaten sind politischer Natur und ron Fall zu Fall im

Gesetz- oder Verordnungsweg zu beschlie-fcn. Das gilt für die Regulierung

von Angebot und Nachfrage (z B. durch Subventionen) und die Festsetzung von

Höchst-hw. Mindestpreisen (auch Preisstop).

Lediglich über das Geld- und Kreditwesen besitzt die offentli-dn

Hand Steuerungsmoglichkeiten (vgl. S. 396), vor allem durch dit

weisungsunabhangige Bundesbank über die Steuerung des Diskont- und

Lombardsatzes für Geld- und Kassenkredite (Zins­politik), die von den

Kreditinstituten bei der Bundesbank zu un­terhaltenden Mindestreserven, die

Menge des umlaufenden Gel-dt» und die Stutzung der DM durch An- oder Verkaufe

ausländi-xher Wahrungen. Innerhalb der Europaischen Gemeinschaft be-ttthen

nahezu feste Wechselkurse, wobei unter den EG-Landern Bit der Rechnungseinheit

ECU abgerechnet wird.

Beispiele Geldwesen (BuBankG, BuHaushaltsO; WahrungsG; De potG).

Kreditwesen (BausparkassenG, WohnungsbauforderungsG; Woh-nungsbaupramienG;

SparpramienG; Staatsanleihen, Art. 115 GG; In-TtsimentverwaltungsG;

VermogensbildungsG).

4. Kartellrecht*

Um die Wettbewerbsfähigkeit und Selbständigkeit einzelner Unternehmen

zu erhalten, werden Konzentrationen innerhalb l»«(immter

Wirtschaftszweige und die damit verbundene Gefahr der

Marktaufteilung und des Preisdiktats durch den Staat

(Bun-dtskartellamt) kontrolliert.

' Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 20 2 90, BGBI I 235.



(C) 2009